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Hiermit ermächtige(n) ich/wir die SPD widerruflich, den satzungsgemäßen Parteibeitrag bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mittels Lastschrift eizuziehen.
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Kontoinhaber
Einzugsrythmus:
vierteljährlich halbjährlich jährlich

ich will Mitglied werden

. .

Die Mitgliedsdaten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die parteiinterne Mitgliederverwaltung gespeichert und verarbeitet.
HINWEIS: Für die Übermittlung Ihrer Daten über das Internet ist die Vertraulichkeit nicht sichergestellt.
Sie können den Mitgliedsantrag auch unter www.spdbayern.de downloaden, ausdrucken und senden an:
 
per Post
BayernSPD-Landesgeschäftsstelle
Georg-von-Vollmar-Haus
Oberanger 38 / II
80331 München

per Fax
089 - 23 17 11 38

oder an das

SPD Regionalbüro,
Obere Stadt 3, 82362 Weilheim
Tel.: 0881-9249747
Fax: 0881-9249748
Email: 
Gillian.Pal@spd.de


*) Beitragstabelle
gemäß Beschluß des Bundesparteitages vom Jahr 2003

Für Mitglieder ohne Einnahmen oder mit geringfügigem
Einkommen beträgt der monatliche Beitrag 2,50 €.

bei einem monatlichen
Nettoeinkommen in €
sind die monatlichen
Mitgliedsbeiträge  in €
. bis 1000,- 5,00 bis 8,00
1000.- bis 1500,- 8,00 bis 25,00
1500.- bis 2000,- 25,00 bis 55,00
2000.- bis 3000,- 55,00 bis 135,00
3000.- bis 4100,- 135,00 bis 245,00
über 4100,- 245,00 oder mehr  

Erläuterung:

Jedes Mitglied stuft sich im Rahmen der zutreffenden Gruppe selbst ein. Der jeweils erstgenannte Beitragswert stellt den erwarteten Mindestbeitrag dar.

(Die Tabelle ist eine Richtschnur zur Selbsteinstufung. Wer weniger - oder auch mehr - bezahlen will, als in der Tabelle angegeben, dem steht es selbstverständlich frei, sich seinen Beitrag selbst auszudenken.)

Wer Steuern zahlt, erhält die Hälfte seines Parteibeitrags vom Finanzamt zurück.
Beiträge können bis zu 1650,-- € im Jahr (bei Eheleuten zusammen bis zu 3300,-- €) - also bis zum einem Monatsbeitrag von 137,50-/275,00 € mit der Hälfte von der zu zahlenden Lohnsteuer oder Einkommensteuer (Steuerschuld) direkt abgezogen werden (§ 34 g EStG).
Darüber hinausgehende Beiträge (und Spenden) können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§10 b EStG).



Autor: Ulf Köhler
Stand: 22.08.2009

 


verfasst von Ulf Köhler am 13-09-2003 - 18:13:50



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